Elementarbildung Rechtsfragen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der folgende Länderüberblick http://www.mbjs.brandenburg.de/media/lbm1.a.1234.de/rechtslage.pdf | Der folgende Länderüberblick http://www.mbjs.brandenburg.de/media/lbm1.a.1234.de/rechtslage.pdf | ||
skizziert ebenfalls mit aktuellem Stand die Entwicklungen der Ausführungsgesetze der Länder zu Tageseinrichtungen für Kinder. | skizziert ebenfalls mit aktuellem Stand die Entwicklungen der Ausführungsgesetze der Länder zu Tageseinrichtungen für Kinder. | ||
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===Aufsichtspflicht im Kindergarten=== | |||
'''Frage''' | |||
ich bin Erzieherin in einer altersgemischten Gruppe mit 25 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren. Meine Leiterin sagt, dass ich bis zu drei Tagen ohne Zweitkraft allein die Betreuung und Aufsicht in der Gruppe haben darf. Sie kann mir aber keine Gesetzesgrundlage dafür zeigen. | |||
Könnten Sie mir diese vielleicht per Mail schicken, da ich gern sicher sein möchte, dass die Aufsichtspflicht meinerseits nicht verletzt wird. | |||
'''Antwort''' | |||
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass der Deutsche Bildungsserver keine Rechtsauskünfte erteilen darf. Mehr Informationen zu Ihrer Frage müssten Sie im Falle eines freien Trägers über den Dachverband erhalten, im Falle eines öffentlichen Trägers über die kommunale Behörde (Jugendamt, Landesjugendamt). | |||
Adressen und Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten: | |||
Institutionen auf Bundes- und Länderebene http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1969 | |||
Rechtliche Grundlagen | |||
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1809 | |||
Informationen zur Aufsichtspflicht auf unserem Server: | |||
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1848 | |||
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Version vom 15. August 2007, 13:30 Uhr
Vertretung bei Schwangerschaftsurlaub
Frage
ich habe eine Frage zwecks Schwangerschaftsvertretung. Ich beaufsichtige als Erzieherin 25 Kinder und meine Helferin geht in den Schwangerschaftsurlaub.
Ab wann bekomme ich rechtmäßig eine Vertretung? Mir wurde mitgeteilt, dass ich erst nach ihren 6 Wochen Schwangerschaftsurlaub eine Vertretung erhalten würde.
Antwort
ich bitte um Ihr Verständnis, dass der Deutsche Bildungsserver keine Rechtsauskünfte erteilen darf. Mehr Informationen zu Ihrer Frage müssten Sie im Falle eines freien Trägers über den Dachverband erhalten, im Falle eines öffentlichen Trägers über die kommunale Behörde (Jugendamt, Landesjugendamt).
Adressen und Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten:
Institutionen auf Bundes- und Länderebene http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1969
Rechtliche Grundlagen http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1809
Rechtsanspruch Kindergartenplatz
Frage
ich wuerde mich freuen wenn Sie mir die gegenwaertige Rechtslage in Bezug auf Kindergartenplatz erlaeutern koennten. Ich habe mich gerade bei der Stadt ... erkundigt und mir wurde gesagt dass ich keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz habe (fuer 3.5-jaehrige Tochter). Ich benoetige einen Platz ab ....
Antwort
der Deutsche Bildungsserver informiert über den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz näher auf der folgenden Seite:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1850
Darüber hinaus dürfen wir keine Rechtsauskünfte erteilen.
Rechtsanspruch Kindergartenplatz, Bundesverfassungsgericht
Frage
ich habe auf Ihrer Webseite die Informationen zum „Rechtsanspruch Kindergartenplatz“ gelesen. Hier wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (BVerFg im Urteil zu Paragraph 218). Können Sie mir bitte kurz ein Aktenzeichen oä. des entsprechenden Urteils schicken? Das wäre für meine Forschungsarbeit sehr hilfreich.
Antwort
der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ist erstmals in Schleswig-Holstein von einem Gericht bestätigt worden. So lautet der Beitrag des Ratgeber Rechts der ARD, s.u.
http://www.wdr.de/tv/ardrecht/urteile/urteil.phtml?code=16314_154 http://www.bildungsserver.de/db/mlesen.html?Id=22217
Für eine mögliche Übertragbarkeit auf andere Bundesländer kann der Deutsche Bildungsserver keine Auskünfte erteilen. Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern wird in den Bundesländern in je eigenen Kita-Gesetzen geregelt: http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1899
Anrechung von Aufwandsentschädigung als Einkommen
Frage
Ich würde gerne wissen, ob ich die Aufwandsentschädigung die ich für meine Tagesmuttertätigkeit bekomme für die KiTa-Beitragsabrechnung angeben muss. Immerhin ist das ja kein Einkommen, wie mir meine Vermittlerin vom Jugendamt sagte sondern eben nur eine Aufwandsentschädigung.
Antwort
der Deutsche Bildungsserver darf keine Rechtsauskünfte erteilen. Für verbindliche Rechtsauskünfte müsste Ihr Jugendamt Ihnen eigentlich Angaben machen können. Im Raum Bremen gibt es keinen Tagespflegeverband. Das Tagesmütterverband Hessen bietet für hessische Tagesmütter eine kostenlose Rechtsberatung per Mail und Telefon an. www.tagespflege-vierheller.de
Die entsprechende gesammelte Internetinformation zu Terminen 2007 finden Sie unter http://www.hessisches-tagespflegebuero.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaadccf
Zu einer ähnlichen aber nicht deckungsgleichen Anfrage hat der Tagesmütter Bundesverband ein Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern verlinkt. http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/webdateien/informationen/Oberfinanzd.Rostock.pdf
Änderungen Kindergartengesetz
Frage
steht im Jahr 2007/8 eine Änderung des Kindergartengesetzes an? Wenn eine Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes erfolgt, bitte teilen Sie mir dieses mit.
Kann man das Kindergartengesetzes unter einer Internet-Adresse finden?
Antwort
im Deutschen Bildungsserver finden Sie auf der folgenden Seite eine Auflistung der Kita-Gesetze in Deutschland:http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1899&
Der folgende Länderüberblick http://www.mbjs.brandenburg.de/media/lbm1.a.1234.de/rechtslage.pdf skizziert ebenfalls mit aktuellem Stand die Entwicklungen der Ausführungsgesetze der Länder zu Tageseinrichtungen für Kinder.
Aufsichtspflicht im Kindergarten
Frage
ich bin Erzieherin in einer altersgemischten Gruppe mit 25 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren. Meine Leiterin sagt, dass ich bis zu drei Tagen ohne Zweitkraft allein die Betreuung und Aufsicht in der Gruppe haben darf. Sie kann mir aber keine Gesetzesgrundlage dafür zeigen. Könnten Sie mir diese vielleicht per Mail schicken, da ich gern sicher sein möchte, dass die Aufsichtspflicht meinerseits nicht verletzt wird.
Antwort
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass der Deutsche Bildungsserver keine Rechtsauskünfte erteilen darf. Mehr Informationen zu Ihrer Frage müssten Sie im Falle eines freien Trägers über den Dachverband erhalten, im Falle eines öffentlichen Trägers über die kommunale Behörde (Jugendamt, Landesjugendamt).
Adressen und Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten:
Institutionen auf Bundes- und Länderebene http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1969
Rechtliche Grundlagen http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1809
Informationen zur Aufsichtspflicht auf unserem Server: http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1848