Diskussion:Schulrecht allgemein

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wAS kann ich tun, wenn mein Kind nicht versetzt wird oder die Zulassung zum Abi nicht erhält?

Habe einen interessanten Beitrag eines Anwalts, der sich auskennt:


Es gibt die Möglichkeit der Beschwerde und des Widerspruches. Der Unterschied zwischen einem Widerspruch und einer Beschwerde besteht darin, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte möglich ist, gegen einen ergangenen Widerspruchsbescheid kann anschließend eine Klage eingereicht werden.

Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte im Bereich der Leistungsbewertung sind:

  • Alle Versetzungszeugnisse;
  • Zuerkennung eines Abschlusses;
  • Zulassung zum Abitur;
  • Überweisung an eine andere Schulform;
  • Ergebnis einer Nachprüfung
  • Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen (ab Klasse 9)

Keine Verwaltungsakte sind dagegen alle Einzelnoten, hier ist die Beschwerde zulässig .Im Anschluss an eine Beschwerde kann nicht geklagt werden.

Die Schule prüft, ob sie dem Widerspruch oder der Beschwerde abhelfen kann, dazu ist erforderlich, dass der Widerspruch / die Beschwerde umfassend begründet wird. Zur Begründung Ihres Widerspruches haben Sie ein Akteneinsichtsrecht.

Schließt sich die Schule Ihrer Auffassung nicht an, leitet sie den Vorgang zur Entscheidung an die Bezirksregierung weiter. Hier wird er dann schulfachlich und schulrechtlich überprüft. Diese Prüfung schließt eine inhaltliche Kontrolle der Notengebung ein. Im Vordergrund der Prüfung steht die Beachtung von Verfahrensregeln und pädagogischen Bewertungsgrundsätzen.

In Ihrem Fall wird es sich daher um einen Verwaltungsakt handeln, den Sie mit dem Widerspruch angreifen müssen.

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der Widerspruchsführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens so zu behandeln ist, als wäre die angefochtene Entscheidung nicht ergangen. Allerdings wird der Betroffene durch den Widerspruch in seiner ursprünglichen Rechtstellung nicht besser gestellt, der nicht versetzte Schüler steigt daher nicht in die nächst höhere Klasse auf.

Gleichwohl dürfen Sie am Unterricht teilnehmen, bis die Sache abschließend geklärt ist.

Sie müssen einen Monat nach Bekanntgabe (nicht Zustellung des Zeugnisses) Widerspruch beim Schulleiter einreichen. Dies hat schriftlich zu geschehen. Es reicht, wenn Sie schreiben, gegen die Nichtversetzung und das Zeugnis lege ich Widerspruch ein. Dieser muss nicht begründt werden. Um Erfolg zu haben, sollte er aber begründet werden.

Sie sollten am besten einen Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht beauftragen. Es wird dann in der Regel Akteneinsicht genommen, um zu prüfen, ob die Entscheidung der Schule angefochten werden kann. Dies ist in der Regel nur bei groben Bewertungsfehlern möglich. Dem Prüfer steht ein sog. Beurteilungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, dass eine Prüfung gerecht zugehen muss, Chancengleichheit etc.

Erst nach erfolgter Akteneinsicht könnte ich Ihnen sagen, ob Sie in der Sache Erfolg haben werden oder zumindest eine Chance. Zur Fristwahrung muss auf jeden Fall Widerspruch eigelegt werden, dies sollte bereits Ihr Anwalt tun.

Ich rate möglichst frühzeitig tätig zu werden.

Wenn Sie noch eine Frage haben, können Sie mir gerne eine Mail schreiben.

Daniel Kuhlmann Rechtsanwalt

Marl Tel.: 02365 949487 Mail: Jur.st.D.Kuhlmann@web.de


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Im Jahr 2006 wechselte mein Sohn in die 11. Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen. Neben Englisch wählte er als zweite Fremdsprache Spanisch. Er wurde in diesem Sommer in die 12. Klasse versetzt (naturwissenschaftliches Profil). Sein Stundenplan enthält nun KEIN ENGLISCH mehr! Laut Auskunft der Schule ist er verpflichtet, die zweite Fremdsprache Spanisch bis zum Abitur zu belegen und muss die nächsten zwei Jahre komplett auf Englisch verzichten. Für mich ist das unfassbar! Gibt es diese Vorschrift wirklich???

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Genau dies geschieht nur in äusserst zäher Weise ausschließlich auf Nachfrage (inkl. vorgefertigte Briefumschläge für Infos). Wonach nicht explizit gefragt wird, wird auch nicht kommuniziert.

Im Schulgesetz liest man die Formulierung "Erziehungsberechtigte" (Mehrzahl!). In welchen Bereichen - schulische Belange betreffend - deckt sich das mit "Sorgeberechtigt"?

Ich würde mich freuen, hier den einen oder anderen Hinweis zu bekommen.

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Mein Sohn besucht die dritte Klasse.Aufgrund angeblicher Konzentrationsschwierigkeiten in der 5 und 6 Stunde,soll er jetzt ab der 4 Stunde nach Hause geschickt werden.Den fehlenden Unterrichtsstoff bei Mutti und Pappi nacharbeiten.Frage ist dieses rechtens???????

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