Menschenrechtsbildung
Menschenrechtsbildung (engl. human rights education) beschreibt Strategien und Maßnahmen zur Bildung und Erziehung über Menschenrechte, für die Menschenrechte und durch die Menschenrechte. Die UNESCO definiert Menschenrechtsbildung als jene Bildung, „die durch Training, Verbreitung und Information hilft, eine allgemeine Kultur der Menschenrechte durch Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten und Veränderung von Einstellungen zu schaffen.“ [1]
Menschenrechtsbildung ist mithin ein Mittel, das Menschen in die Lage versetzt, ihre eigene Entwicklung wie die Entwicklung ihrer Gesellschaft konstruktiv zu fördern, indem sie über ihre vorstaatlichen Rechte als Ausdruck ihrer menschlichen Würde unabhängig äußerer Merkmale wie Herkunft, Geschlecht oder Religion verfügen. Eng damit verbunden ist der Begriff empowerment, wörtlich übersetzt als Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung, mit der Menschen eigenmächtig, selbstverantwortet und selbstbestimmt ihre Belange regeln, so wie es der menschlichen Natur als vernunftbegabte Seele angemessen ist.
Menschenrechtsbildung ist eng verbunden mit dem Recht auf Bildung, wie es seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) im Jahr 1948 im Rahmen der Vereinten Nationen kodifiziert ist und im Jahr 1997 durch die Unterkommission der Vereinten Nationen für Menschenrechte ausdrücklich fest gestellt wurde.[2] Es ist nämlich grundsätzlich zu fragen, wie Menschen ihre Rechte in Anspruch nehmen, wenn sie ihnen nicht oder nur unzureichend bekannt sind.
Ausformuliert sind die Strategien und Maßnahmen zur Menschenrechtsbildung sowohl in internationalen Abkommen im Rahmen der Vereinten Nationen und ihren Unterorganisationen, als auch auf europäischer Ebene im Rahmen des Europarates sowie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der KMK. Die völkerrechtlichen Abkommen formulieren eine Pflicht des Staates für Menschenrechtsbildung.
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1 Menschenrechtsbildung als Staatenpflicht
Die Entwicklung von weltweiten Strategien und Maßnahmen für Menschenrechtsbildung findet im Rahmen der Vereinten Nationen und ihren Unterorganisationen statt. Die verabschiedeten Abkommen und Verträge sind daher als Ausgangspunkt und Begründung für die Pflicht der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zur Menschenrechtsbildung zu bewerten. Dabei ist die Entwicklung von spezifischeren Ausformulierungen der Aufgaben und Ziele von Menschenrechtsbildung und ihre jeweilige Umsetzung ein offener Prozess.
Die AEMRvon 1948 enthält erstmals in Artikel 26 für alle Menschen das kodifizierte Recht auf Bildung. Obgleich Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 noch keine explizite Erwähnung des Begriffs der Menschenrechtsbildung enthält, beinhaltet er dennoch die grundlegende Zielrichtung jeglicher Bildung. So muss Bildung nach Absatz 1 im Allgemeinen
- auf das „Bewusstsein [der] Würde“ der menschlichen Persönlichkeit gerichtet sein,
- die „Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten“ fördern,
- es „jedermann ermöglichen […], eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen“,
- „Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern“ sowie
- „die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen“.[3]
Weiterhin werden diese Zielvorgaben in Artikel 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989 (Kinderrechtskonvention) und in Artikel 10 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (Frauenrechtskonvention) ergänzt und teilweise konkretisiert. Der VN-Kinderrechtsausschuss hat in Bezug auf Artikel 29 der Kinderrechtskonvention zudem erklärt, dass Kinder mit den Werten der Menschenrechte vertraut gemacht werden müssen.[4]
Die UNESCO, die Sonderorganisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen,legte 1974 erstmals eine Empfehlung für internationale Verständigung, Zusammenarbeit und Frieden sowie Erziehung bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor. Nach langjährigen Bemühungen wurde im Frühjahr 1993 von dem internationalen Bildungskongress der UNESCO in Montreal ein Weltaktionsplan für Erziehung zu Menschenrechten und Demokratie verabschiedet, den die Wiener Weltmenschenrechtskonferenz im Juni 1993 in ihrer Abschlusserklärung und ihrem Aktionsprogramm bekräftigte. [5]
Einen Meilenstein in dieser Entwicklung stellt die Ausrufung der Dekade für Menschenrechtsbildung (1995-2004) durch die Vereinten Nationen im Jahr 1995 dar [6], die seit 2005 durch ein Weltaktionsprogramm für Menschenrechtsbildung fortgeführt wird, das sich bis 2007 insbesondere an Schulen richtet.[7] Im Aktionsprogramm der Dekade werden die Staaten aufgefordert zur
- Einschätzung der Bedürfnisse und Formulierung effektiver Strategien für die Weiterentwicklung von Menschenrechtsbildung für alle Schulformen;
- Bildung und Stärkung von Programmen und Möglichkeiten der Menschenrechtsbildung auf der internationalen, regionalen, nationalen und lokalen Ebene;
- koordinierten Entwicklung von Materialien zur Menschenrechtsbildung;
- Schaffung von nationalen Kontaktstellen (national focal points) zur Menschenrechtsbildung;
- Schaffung von nationalen Forschungs- und Trainingszentren für Menschenrechte.
Diese Anforderungen werden durch die Richtlinien des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte konkretisiert. Entsprechend sollen die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen:
- nationale Aktionspläne zur Menschenrechtsbildung erarbeiten, implementieren, evaluieren bzw. weiterentwickeln;
- nationale Komitees zur Menschenrechtsbildung schaffen;
- eine Bedarfsanalyse zur Menschenrechtsbildung erstellen und Gruppen mit speziellen Bedürfnissen ermitteln.[8]
2 Menschenrechtsbildung in Deutschlands Schulen
Auch die Bundesrepublik Deutschland hat das Aktionsprogramm zur Umsetzung der VN-Dekade und die entsprechenden Dokumente unterzeichnet und ist somit aufgefordert, Menschenrechtsbildungsprogramme für verschiedene Zielgruppen zu entwickeln und zu implementieren; sie soll dementsprechend:
„Schulen, Universitäten, Fachinstitutionen und -Programme, Sprachschulen und Sprachprogramme, Schulcurricula und Arbeitsmaterial entwickeln, um Menschenrechtserziehung in der frühkindlichen Erziehung, Grundschule, Sekundarbildung, weiterführenden Schulbildung und Erwachsenenbildung zu verankern.“[9]
Auf nationaler Ebene findet sich ein zentrales Dokument, das die Umsetzung der internationalen Anforderungen für Menschenrechtsbildung anspricht, wobei jedoch die anderen im Aktionsplan genannten Maßnahmen nicht umgesetzt sind. Die Ständige Konferenz der Kultusminister in Deutschland (KMK) schreibt 1980 in ihrer Empfehlung zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule:
„Die Menschenrechte werden nicht nur durch staatliches Handeln verwirklicht, sondern maßgeblich durch die Haltung und das Engagement jedes Einzelnen. Hierzu muss die Schule durch eine entsprechende Persönlichkeitsbildung einen maßgeblichen Beitrag leisten. Menschenrechtserziehung gehört zum Kernbereich des Bildungs- und Erziehungsauftrages von Schulen [...]. Sie erfasst alle Felder schulischen Handels.“[10]
Diese Empfehlung, die sich in ihrer ursprünglichen Fassung auf die westdeutschen Bundesländer bezog, wurde im Jahr 2000 in fast unveränderter Form in ihrer Gültigkeit auch auf die neuen Bundesländer übertragen und erneut bekräftigt. Demnach sollen durch Menschenrechtsbildung Kenntnisse und Einsichten gefördert werden, die auf der Grundlage menschenrechtlicher Normen die Beurteilung politischer Verhältnisse ermöglichen und den Lernenden Kompetenzen für die Verwirklichung und den Schutz der Menschenrechte vermitteln. In der Empfehlung werden zum einen Inhalte von Menschenrechtsbildung aufgeführt und zum anderen Zielvorgaben für die zu entwickelnden Fähigkeiten genannt. Demnach soll der Schulunterricht Kenntnisse und Einsichten vermitteln über
- „die historische Entwicklung der Menschenrechte und ihre gegenwärtige Be-deutung;
- die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte, sowohl für die Rechte des Einzelnen als auch für die objektiven Gestaltungsprinzipien des Gemeinwesens;
- das Verhältnis von persönlichen Freiheitsrechten und sozialen Grundrechten im Grundgesetz und in internationalen Konventionen;
- die unterschiedliche Auffassung und Gewährleistung der Menschenrechte in verschiedenen politischen Systemen und Kulturen;
- die grundlegende Bedeutung der Menschenrechte für das Entstehen des modernen Verfassungsstaates;
- die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines individuellen Menschenrechtsschutzes im Völkerrecht;
- die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit für die Verwirklichung der Menschenrechte und die Sicherung des Friedens;
- das Ausmaß und die sozialen, ökonomischen und politischen Gründe der weltweit festzustellenden Menschenrechtsverletzungen.“
Die KMK-Empfehlung stellt eine allgemein gültige, länderübergreifende Grundlage für Menschenrechtsbildung in der Schule dar, ihre Umsetzung liegt jedoch in Verantwortung der einzelnen Bundesländer als den Hoheitsträgern für Bildung und Erziehung im föderativen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Zwar finden die Menschenrechte in Schulgesetzen und Lehrplänen der Bundesländer Erwähnung, doch werden sie häufig nur als Unterthema und somit kleiner Ausschnitt einer gesamten Unterrichtseinheit in Lehrplänen aufgeführt. Kritisch ist dabei anzumerken, dass Menschenrechte und Menschenrechtsbildung nicht notwendigerweise explizit genannt werden, sondern vielmehr implizit über andere Werte mit Bezug zu den Grundrechten und zur Demokratie angesprochen werden. Das Verhältnis zur interkulturellen Pädagogik oder zum Globalen Lernen wird damit nicht immer deutlich.
Laut Lenhart wird die Verbindung der Menschenrechte mit dem demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik im Schulunterricht „zureichend thematisiert“. Jedoch spiegle die geringe Quantität der Menschenrechtsverweise die gesellschaftliche Überzeugung wider, dass die Menschenrechte in Deutschland ausreichend gesichert seien.[11] Dabei kann Menschenrechtsbildung in der Schule auf etablierte Methodiken und Didaktiken aufbauen. Ein Blick in die Rahmenlehrpläne der Länder zeigt das Potential, das der Menschenrechtsbildung zukommen könnte. Eine umfangreiche Liste an Unterrichtsthemen korrespondiert mit den Artikeln der beiden internationalen Menschenrechtspakte zu bürgerlichen, politischen sowie zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten. Dies bietet die Chance, die Menschenrechte im Sinne eines human rights mainstreaming als Bestandteil eines jeden Unterrichtsfaches und der Schulkultur insgesamt herauszuarbeiten.[12]
3 Herausforderungen an die Menschenrechtsbildung in Schulen
Obgleich im Grundsatz anerkannt ist, dass die Grundrechtsbindung des Bildungswesens die Beachtung der Menschenrechte als Leitlinie des Bildungsauftrages der Schulen und Hochschulen fördern müsste, wie es in vielerlei Schulgesetzen der Länder zum Ausdruck kommt, reichen dennoch die staatlichen Verpflichtungen für Menschenrechtsbildung bzw. für das Recht auf Bildung, die sich für das Regierungshandeln, die Rechtsprechung und Gesetzgebung der Länder ergeben, über reine Absichtserklärungen und Empfehlungen nur selten hinaus. Das eigentliche Unterrichtsgeschehen wird durch Schulgesetze und Rahmenlehrpläne nur wenig beeinflusst.
Eine mögliche Behandlung von Menschenrechten im Unterricht unterliegt dabei ebenso kritischen Einwänden wie auch die Menschenrechte in der nationalen und internationalen Politik in die Defensive gekommen sind. Die vielfache Inanspruchnahme der Menschenrechte für kontroverse innen- und außenpolitische Belange führt zu einer bloßen Menschenrechtsrhetorik, die sich dem Vorwurf der Selektivität und Opportunität aussetzen muss. Die vor einiger Zeit debattierten Fragen, ob „ein wenig“ Folter bei Verdächtigen zulässig sei, um anderes Leben zu schützen, oder die Relativierung von begangenen Menschenrechtsverletzungen und deren Straflosigkeit in Auseinandersetzungen mit dem internationalen Terrorismus zeigt, wie wenig selbstverständlich der zivilisatorische Fortschritt eines universalen und weltweit angelegten Menschenrechtsschutzsystems ist.
Menschenrechtsbildung bewegt sich in diesem schwierigen Umfeld zwischen Demaklation und diskursivem Zerreden. Soll beispielsweise im Hinblick auf die Folterdebatte der Beutelsbacher Konsens Gültigkeit haben, indem das, was kontrovers ist, auch kontrovers im Unterricht dargestellt wird? Wie kann zum Beispiel das absolute Folterverbot in Artikel 5 der AEMR diskursiv gelehrt werden, wenn in der Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler Maßstäbe gesetzt werden, die den internationalen Menschenrechtsanforderungen zuwiderlaufen?
Lehrerinnen und Lehrer sind in diesem Dilemma nur allzu leicht Getriebene, wenn sie keine hinreichende Aus- und Fortbildung im Hinblick auf Menschenrechtsbildung erhalten. Auch die Lehrmaterialien erscheinen nicht adäquat, wenn sie in Bezug auf die Menschenrechte die Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigen und stattdessen die Menschenrechte historisieren oder zu einem Problem der so genannten Dritten Welt machen. Im Rahmen von Schulentwicklung kann eine handlungsorientierte Menschenrechtsbildung diesen notwendigen Transfer in die Bedeutungszusammenhänge der Schülerinnen und Schüler leisten, indem Menschenrechte Schulen ein besonderes Profil geben wie es zum Beispiel im Just-Community-Ansatz von Lawrence Kohlberg zum Ausdruck kommt. Gleichzeitig kann Menschenrechtsbildung in Schulen die Schulentwicklung dahingehend beeinflussen, dass die schulische Gemeinwesenarbeit im Sinne des service learning gefördert wird.
Michael Stanzer [www.civic-edu.eu] warnt in diesem Zusammenhang vor linearem Lernen auf behavioristischer Grundlage: "Nahezu alle pädagogischen Bemühungen werden heute "durchdekliniert", also wie eine Grammatik abgearbeitet. Daß dieses Lernen keine Nachhaltigkeit bewirkt, wird bspw. durch die PISA Ergebnisse eindrucksvoll bestätigt. Das gilt auch für sg. "best practice" Projekte. Der notwendige Transfer, das Ziel "civic skills and attitudes" zu erreichen, misslingt. Maßgebliche Studien (IEA Civic Edcuation Study, Eurobarometer) beweisen, dass alle bisherigen Bemühungen um diesbezügliche Verbesserungen erfolglos waren. Gerade die Menschenrechtsbildung, soferne sie einigermaßen erfolgreich sein will, muß sich deshalb auf eine holistische (multidisziplinäre) Herangehensweise konzentrieren, die insbesondere die cerebralen Möglichkeiten (Neurobiologie) des Menschen berücksichtigt."
4 weiterführende Literatur
- Forum Menschenrechte: Standards der Menschenrechtsbildung in Schulen. Berlin 2006 (Arbeitsgruppe Menschenrechtsbildung)
- Peter-Michael Friedrichs (Hg.): Menschenrechte im Unterricht. Das Lehrerbuch. Elefantenpress. 2002 (Edition "Ich klage an!")
- Viola B. Georgi/Michael Seberich (Hg.): International Perspectives in Human Rights Education. Bertelsmann Foundation Publishers. Gütersloh 2004
- Volker Lenhart: Pädagogik der Menschenrechte. Leske und Budrich. Opladen 2003
- Claudia Mahler/Anja Mihr: Menschenrechtsbildung. Bilanz und Perspektiven. Verlag für Sozialwissenschaften. Wiesbaden 2004
- Anja Mihr/Nils Rosemann: Bildungsziel: Menschenrechte. Standards und Perspektiven für Deutschland. Wochenschau Verlag 2004
- Bernd Overwien/Annedore Prengel (Hg.): Recht auf Bildung. Zum Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen in Deutschland. Verlag Barbara Budrich. Opladen 2007
Gert Sommer/Jost Stellmacher: Menschenrechte und Menschenrechtsbildung.Verlag für Sozialwissenschaften. Wiesbaden. 2009. == Einzelnachweise ==
- ↑ vgl. Die Empfehlung über Erziehung für internationale Verständigung, Zusammenarbeit und Frieden sowie Erziehung bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in: Deutsche UNESCO-Kommission: Erziehung für Frieden, Menschenrechte und Demokratie im UNESCO-Kontext: Sammelband ausgewählter Dokumente und Materialien, Bonn 1997, S. 49-63
- ↑ vgl. VN-Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierung und für den Schutz von Minderheiten. Resolution 1997/7 vom 22. August 1997
- ↑ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- ↑ vgl. Die Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses über die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 1, Die Ziele der Bildung (Artikel 29 Abs.1) - CRC/GC/2001/1 vom 17. April 2001. In: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.): Die "General Comments" zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Deutsche Übersetzung unf Kurzeinführungen. Berlin 2005, S. 538ff.
- ↑ vgl. World Plan od Action on Education for Human Rights and Democracy, Montreal, Canada, 8.-11. March 1993. In: European University Centre for Peace Studies (EPU) (Hg.): Education for Peace, Human Rights and Democracy in the UNESCO context Source Book of Documents and Materials, Vol. II, 1993, S.67
- ↑ vgl. VN-Dekade für Menschenrechtsbildung Res. 49/184 vom 23. Dezember 1994
- ↑ vgl. [1]
- ↑ vgl. VN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR): Richtlinien für den Nationalen Aktionsplan für Menschenrechtsbildung. A/52/469/Add.1; A/52/469/Add.1/Corr.1
- ↑ vgl. Aktionsprogramm A/61/506/Add.1 vom 12. Dezember 1996, Artikel 25
- ↑ Kultusministerkonferenz der Länder (KMK): Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtsbildung in der Schule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04. Dezember 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2000) Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 (15411 A-51303/30)
- ↑ vgl. Lenhart, Volker: Pädagogik der Menschenrechte. Opladen 2003, S. 80
- ↑ vgl. Deuschle, Bettina: Zum Stand der Menschenrechtsbildung in den Rahmenlehrplänen der Schulen in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin, Berlin 2004 (Arbeitspapier der AG Menschenrechtsbildung des FORUM MENSCHENRECHTE)
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