Berufsgrundbildungsjahr

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Sowohl das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) als auch das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bieten die Möglichkeit für Schulabgänger, die keine reguläre Lehrstelle gefunden haben, ein staatliches Ausbildungsjahr bzw. berufsvorbereitendes Jahr auf einer Berufsschule zu absolvieren.

Dabei gilt:

  • Für unter 18-jährige ist es in einigen Bundesländern Pflicht, ein solches Jahr zu absolvieren.
  • Ab 18 Jahren ist keine Pflicht mehr und kann jederzeit abgebrochen werden. Die Berufsschulbesuchspflicht erlischt mit dem 18. Lebensjahr.

1 Berufsgrundbildungsjahr

Gilt je nach Richtung (z.B. Wirtschaft und Verwaltung = kaufmännisch) als erstes Ausbildungsjahr dieser Richtung und kann entsprechend angerechnet werden. In den meisten alten Bundesländern ist diese Anrechnung durch den Ausbildungsbetrieb, der einen nach dieser Maßnahme als Auszubildenden ausbildet, Pflicht. In allen anderen eine "Kann-Bestimmung". Es entspricht dem Realschulniveau.

2 Berufsvorbereitungsjahr

Ist ein vorbereitendes Jahr und kann nicht als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden, jedoch bietet sich hier die Möglichkeit für Schulabrecher den Hauptschulabschluss nachzuholen. In NRW läuft dies unter der Bezeichnung "Berufsorientierungsjahr". Es entspricht demzufolge Hauptschulniveau.

In manchen Bundesländern (z.B. Sachsen) gibt es eine Ausbildungsplatzförderung - beispielsweise in Form eines einmaligen Zuschusses - für diejenigen Unternehmen, die diese Absolventen übernehmen.

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